AGB
1. Allgemeines
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil des Ver- leihvertrages. Sie treten bei jedem Einsatz automatisch in Kraft, sobald der Verleihvertrag unterzeichnet oder mündlich abgeschlossen ist. Spätestens sobald der Temporärmitarbeiter die Arbeit beim Einsatz- betrieb aufnimmt. Sie bleiben während des gesamten Einsatzes des Temporärmitarbeiters im Einsatz- betrieb gültig. Die Einsatzfirma anerkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich. Falls der Einsatzbetrieb die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht akzeptieren will, muss er dies dem Verleiher unverzüglich schriftlich mitteilen; der Einsatz des Temporärangestellten wird dann sofort beendet und das Angebot von Simple & Perfect ist ungültig. Die besonderen Bedingungen des einzelnen Einsatzes wie Beginn und Dauer, Stundentarif usw. werden im Voraus vereinbart und durch den Verleihvertrag bestätigt.
2. Kündigungsfristen und Ersetzungsrecht
Bei Verleihverträgen mit unbefristeter Dauer kann jede Partei den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der folgenden Fristen kündigen:
In den ersten 3 Monaten ununterbrochener Anstellung:
2 Arbeitstage (Art.19 Abs.4 lit. A AVG)
Von 4. bis 6. Monat ununterbrochener Anstellung:
7 Tage (Art 19 Abs.4 lit. B AVG)
Ab dem 7. Monat ununterbrochener Anstellung:
1 Monat
Die Probezeit für Einsätze auf unbestimmte Zeit beträgt:
3 Monate
Bei Verleihverträgen mit einer Maximaldauer endet der Vertrag automatisch mit dem Ablauf der vorge- sehenen Dauer. Der Vertrag kann jedoch auch unter Beachtung der obgenannten Kündigungsfristen vorzeitig aufgelöst werden. Befristete Verleihverträge enden automatisch nach Ablauf der festgelegten Zeitspanne. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich, Simple & Perfect sofort zu benachrichtigen, falls er die Absicht hat, den Einsatz zu beenden. Falls der Temporärmitarbeiter den vereinbarten Einsatz nicht aus- führen kann, behält sich Simple & Perfect das Recht vor, diesen durch einen anderen Temporärmitar- beiter mit gleichwertigen Fähigkeiten zu ersetzen. Sollte sich kein geeigneter Ersatz finden lassen, wird der Verleihvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
3. Vertragliche Verhältnisse und Einsatzänderung
Der dem Einsatzbetrieb zur Verfügung gestellte Temporärmitarbeiter ist vertraglich an den Verleiher gebunden, nicht jedoch gegenüber dem Einsatzbetrieb, obwohl er in dessen Betrieb in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht eingebunden wird. Demzufolge hat der temporäre Mitarbeiter sämtliche Fragen, die das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, direkt an Simple & Perfect zu richten. Sollte der Einsatzbetrieb durch außergewöhnliche Umstände gezwungen sein, im Verlaufe des Einsatzes den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder die Art der Tätigkeit, wie sie verein- bart wurden, zu ändern, muss er Simple & Perfect direkt und unverzüglich hierüber informieren, damit dem Temporärmitarbeiter neue Anweisungen erteilt werden können. Untersteht der Einsatzbetrieb ei- nem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, so hat der Einsatzbetrieb Simple & Perfect bei Auftragserteilung hierüber zu informieren. Die gesamtarbeitsvertraglichen Lohn- und Arbeitszeitre- gelungen kommen auch für die Temporärmitarbeiter zur Anwendung.
4. Mindestlohnerhöhungen GAV
Wird nach Abschluss des Verleihvertrages der Mindestlohn gemäss geltendem allgemeinverbindlich erklärtem Gesamtarbeitsvertrag erhöht, kann Simple & Perfect, ohne Kündigung des bestehenden oder Abschluss eines neuen Vertrages, den Firmentarif um die Differenz der Selbstkosten erhöhen.
5. Befolgungs-, Geheimnis- und Sorgfaltspflicht sowie Haftungsausschluss
Der Temporärmitarbeiter ist gemäß Arbeitsvertrag mit Simple & Perfect verpflichtet, die Weisungen des Einsatzbetriebes bei der Ausführung der ihm anvertrauten Arbeiten zu befolgen. Er hat Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, sowie Informationen über den Einsatzbetrieb auch nach Beendigung des Ein- satzes geheim zu halten und zu bewahren. Der Temporärmitarbeiter muss sorgfältig und gewissenhaft gemäß den Berufsvorschriften arbeiten und die Gepflogenheiten des Einsatzbetriebes respektieren. Er hat Material, welches ihm zur Verfügung gestellt wird, mit Sorgfalt zu behandeln und bestimmungsge- mäß zu bedienen. Simple & Perfect lehnt gegenüber dem Einsatzbetrieb jede Haftung für Schädigungen und Schäden jeglicher Art ab, die sich aus einer Verletzung der obgenannten Pflichten des temporären Mitarbeiters ergeben.
6. Schutzpflichten
Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten des temporären Mitarbeiters alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und für deren Durchsetzung zu sorgen. So insbesondere: Die zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien, Maschinen etc. zur Verfügung zu stellen und zu prüfen, dass diese vom temporären Mitarbeiter richtig gehandhabt werden, bzw. dass er eine entsprechende Schulung erhält. Alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des überlassenen Angestellten erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die sich auf seine Tätigkeit beziehenden Vor- schriften zu befolgen. Der Einsatzbetrieb hat ebenfalls sicherzustellen, dass der temporäre Mitarbeiter die allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften seines Berufes kennt und sich danach richtet. Bei Anstellung von Berufschauffeuren wird der Einsatzbetrieb darauf hingewiesen, dass Simple & Per- fect dem Mitarbeiter ein Arbeitsbuch abgegeben und ihn zur Führung desselben aufgefordert hat. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich, die Führung dieses Arbeitsbuches zu kontrollieren und allenfalls durch- zusetzen.
7. Kontrollpflicht und Ersetzungsrecht sowie Haftungsausschluss
Der von Simple & Perfect zur Verfügung gestellte Temporärmitarbeiter ist nicht aufgrund eines Werk- vertrages oder Auftrages bei der Einsatzfirma tätig. Simple & Perfect lehnt daher jede Haftung gegen- über der Einsatzfirma für das Ergebnis der von den Temporärmitarbeitern erbrachten Leistung ab. Der Einsatzbetrieb muss von Beginn des Einsatzes kontrollieren, ob der von Simple & Perfect eingesetzte Temporärmitarbeiter den Anforderungen entspricht und ob er die ihm anvertrauten Aufgaben ausführen kann. Ist dies nicht der Fall, kann der Einsatzbetrieb ihn innerhalb der ersten acht Stunden seines Ein- satzes an Simple & Perfect zurückweisen, ohne dass sich für den Einsatzbetrieb neben der Bezahlung der bereits geleisteten Arbeitsstunden hieraus zusätzliche Kosten ergeben. Der Einsatzbetrieb hat dies unverzüglich dem Verleiher mitzuteilen.
8. Überzeit
Der Einsatzbetrieb ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsgesetzes betreffend Überzeit. Als Überzeit gilt jene Arbeitszeit, die über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird. Das gleiche gilt für alle anderen bewilligungspflichtigen Abweichungen. Der temporäre Mitarbeiter darf Überzeit nur leisten, wenn der Einsatzbetrieb vorher das Einverständnis von Simple & Perfect, der zuständigen Amtsstelle sowie dasjenige des temporären Mitarbeiters eingeholt hat. Der zu entschädigende Zuschlag für die Überzeit bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9. Überstunden
Als Überstunden gelten diejenigen Stunden, die vom temporären Mitarbeiter über die mit dem Einsatz- betrieb vereinbarte Stundenzahl hinaus geleistet werden. Ohne andere gegenseitige Übereinkunft sind diese Stunden mit dem gesetzlichen Zuschlag für Überstunden zum im Verleihvertrag aufgeführten Stundentarif zu bezahlen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen werden ebenfalls mit diesem gesetz- lichen Zuschlag in Rechnung gestellt. Der Einsatzbetrieb hat dies auf dem Arbeitsrapport separat auf- zuführen.
10. Regress auf den Einsatzbetrieb
Für den Fall, dass Simple & Perfect Nachzahlungen an den Arbeitnehmer aus nicht korrekt deklarierten Überstunden / Überzeiten leisten muss, garantiert der Einsatzbetrieb, unter Verzicht sämtlicher Einre- den, vollständige Schadloshaltung von Simple & Perfect.
11. Haftungsausschluss von Simple & Perfect
Der temporäre Mitarbeiter hat die angewiesenen Arbeiten unter der Aufsicht und Verantwortung des Einsatzbetriebes durchzuführen. Simple & Perfect lehnt jegliche Haftung für Schäden, die durch einen Temporärmitarbeiter verursacht werden, vollumfänglich ab. Dies gilt insbesondere für Beschädigungen von Installationen, Material oder Maschinen des Einsatzbetriebes, sowie bei Handlungen des temporä- ren Mitarbeiters beim Umgang mit Geld, Wertpapieren, delikater oder wertvoller Ware, etc. Gegenüber Drittpersonen haftet ausschließlich der Einsatzbetrieb für die Handlungen des temporären Mitarbeiters. Beim Verleih von Baumaschinen- und Fahrzeuglenkern lehnt Simple & Perfect im Falle eines Unfalles, sowohl für Körperverletzungen als auch für Sachschäden am Material des Einsatzbetriebes, dessen Personal oder Drittpersonen jegliche Haftung ab. Der Regress des Einsatzbetriebs auf Simple & Perfect ist unter jedem Titel ausgeschlossen. Es obliegt dem Einsatzbetrieb, die notwendigen Versicherungen zur Deckung dieser verschiedenen Risiken abzuschließen.
12. Arbeitsrapporte
Der temporäre Mitarbeiter muss am Ende jeder Woche oder auf Anfrage täglich dem Einsatzbetrieb einen Arbeitsrapport vorweisen, der vom Einsatzbetrieb kontrolliert, mit dem Firmenstempel versehen und vom Temporärmitarbeiter selber sowie von einem ermächtigten Vertreter des Einsatzbetriebes rechtsgültig unterzeichnet werden muss. Es werden dem Einsatzbetrieb nur die Arbeitsstunden und die zum Voraus vereinbarten allfälligen Reisekosten und übrigen Spesen, welche auf dem vom Einsatzbe- trieb unterzeichneten Arbeitsrapport aufgeführt sind, verrechnet. Mit seiner Unterschrift anerkennt der Einsatzbetrieb den Verleihvertrag und die Richtigkeit sowie Genauigkeit der im Arbeitsrapport enthalte- nen Angaben. Dies gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Einsatzbetriebe, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, haben die im Gesamtarbeitsver- trag aufgeführten Fahrt- und Verpflegungskosten zu übernehmen. Die Entschädigungen werden dem temporären Mitarbeiter durch den Verleiher ausgerichtet und ohne Zuschlag dem Einsatzbetrieb ver- rechnet. Für alle anderen Einsatzbetriebe bestimmt der Verleihvertrag, welche Spesen übernommen werden.
13. Rechnungsstellung und Zahlungsfrist
Die Rechnungen von Simple & Perfect werden wöchentlich, gestützt auf den Arbeitsrapport und gemäß den vereinbarten und im Verleihvertrag festgelegten Bedingungen erstellt und dem Einsatzbetrieb zu- gestellt. Beanstandungen müssen schriftlich und innerhalb von acht Arbeitstagen nach Rechnungsstel- lung erfolgen, anderenfalls wird der in Rechnung gestellte Betrag anerkannt. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß dem vereinbarten Stundentarif zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Rechnungen sind netto und ohne Skonto innert 10 Tagen zu begleichen. Bei Überschreiten des Fälligkeitsdatums werden ohne weitere Mahnung Verzugszinse von 7% p. a. zur Zahlung fällig. Wird die Rechnung infolge Nichtbezah- lung gemahnt, kann eine Mahngebühr von CHF 20.00 verrechnet werden. Ferner ist Simple & Perfect befugt, bei Nichtbezahlung innert der vorgenannten Frist das Vertragsverhältnis mit entsprechender Schadenersatzfolge zu Lasten des Einsatzbetriebs sofort fristlos zu kündigen. Der Einsatzbetrieb ver- zichtet hiermit gegenüber Simple & Perfect ausdrücklich auf das Recht der Verrechnung. Der Tempo- rärmitarbeiter ist nicht befugt, irgendwelche Zahlungen vom Einsatzbetrieb anzunehmen. Direkte Ab- machungen des Einsatzbetriebs mit dem Temporärmitarbeiter sind unzulässig und für Simple & Perfect nicht verbindlich.
14. Lohnzahlung und Versicherung
Simple & Perfect bezahlt dem Temporärmitarbeiter den Lohn unter Berücksichtigung der Abzüge für die gesetzlichen Sozialleistungen wie AHV/IV/EO, ALV, BVG, Kinder- und Familienzulagen, Ferien, etc. direkt aus. Die Ausgaben für Transport und Verpflegung können gemäß vorgängiger Übereinkunft dem Mitarbeiter in bar oder in Naturalien zurückerstattet werden.
15. Übertritt in den Einsatzbetrieb
Try & Hire bedeutet, dass der Auftraggeber einen von Simple & Perfect vermittelten Temporärmitarbei- ter fest anstellt. Der Einsatzbetrieb kann den Temporärmitarbeiter unter folgenden Bedingungen direkt, indirekt oder durch Vermittlung anstellen: Ohne Kosten, falls der Einsatz ununterbrochen mehr als drei Monate gedauert hat und die Anstellung nach einem mindestens dreimonatigen Einsatzunterbruch statt- findet. In allen anderen Fällen muss eine Entschädigung an den Verleiher bezahlt werden. Diese wird wie folgt berechnet: 30 % des vereinbarten Stundentarifs werden multipliziert mit der Anzahl jener Stun- den, die in der Zeit zwischen dem Datum der festen Anstellung des Mitarbeiters beim Einsatzbetrieb und dem Ende der dreimonatigen Ausleihung unter Beachtung gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit hätten erbracht werden müssen.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Rechtsstreitigkeiten vor, während oder nach Ablauf des zwischen Simple & Perfect und dem Einsatzbetrieb bestehenden Verleihvertrags betreffend Vorhandensein, der Auslegung oder Anwen- dung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Verleihvertrages gilt als Ge- richtsstand Allschwil. Der vorliegende Vertrag untersteht schweizerischem Recht.